Gemäß GEG §88 sind wir berechtigt Energieausweise auszustellen.
Der Energieausweis, gibt die energetische Bewertung eines Gebäudes wieder.
Für Wohngebäude mit maximal vier Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, müssen Energieausweise seit dem 1. Oktober 2008 auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. Ausnahmen gelten für Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden.
Die deutsche Energie Agentur Dena ist vom Bund beauftragt die EU-Richtlinie in Deutschland umzusetzen. Wir sind ein Dena- zertifiziertes Unternehmen und damit berechtigt, einen fachgerechten Energiepass auszustellen. Der Energiepass verfügt über eine Gültigkeit von zehn Jahren. Neu beschlossen wurde, dass die Kosten für die Erstellung des Energieausweises von der Steuer abgesetzt werden können. Der Energiepass muss vom Verkäufer, oder Vermieter einer Immobilie in folgenden Fällen unaufgefordert dem Endverbraucher (Käufer, Mieter) vorgelegt werden, wenn:
- ein neues Mietverhältnis eines Hauses, oder einer Wohnung zustande kommt
- ein Verkauf einer bestehenden Immobilie stattfindet
Mit dem Dokument sollen Kauf- oder Mietinteressent:innen über die energetischen Kennwerte und die daraus resultierenden Treibhausgasemissionen des Gebäudes informiert werden. Den Energieausweis müssen Sie als Eigentümer:in aber nur bei einem Nutzerwechsel vorlegen. Solange Sie Ihr Wohneigentum selbst nutzen oder nicht neu vermieten, brauchen Sie also keinen Energieausweis. Mieter:innen in bestehenden Mietverhältnissen haben daher keinen Anspruch, den Energieausweis zu sehen.
Die Pflicht zur Vorlage umfasst das ganze Dokument, also einschließlich der Modernisierungsempfehlungen. Wenn Sie eine Immobilie erworben haben, sprechen Sie mit uns über die Umsetzung der aufgelisteten Maßnahmen.